Aggressive Hunde - Ein Tierschutzproblem
Schutz des Tieres vor Missbrauch durch den Menschen bedeutet Menschenschutz
(17 Literaturangaben)
Zusammenfassung
Aggressionszüchtungen sowie Hunde mit genetischen Fehlentwicklungen, bei denen Selbstaufbau, Selbsterhalt und Fortpflanzung aufgrund eines defekten Sozialverhaltens nicht mehr gelingen, sollten in den § 11b aufgenommen werden. Dieser müsste lediglich um den erwähnten Passus ergänzt werden.
Hunde mit defektem Sozialverhalten stellen eindeutig ein Tierschutzproblem dar, da eine normale Umwelt und normale Sozialpartner ihr Anpassungsvermögen bereits grob überschreiten, wodurch sie mit ihren Umweltgegebenheiten nicht mehr zur Harmonie gelangen können. Weiter verursachen Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst durch Verletzungen beim Kampf und danach. Schließlich können solche Tier nur unter freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen gehalten oder sie allgemein aggressiv sind. Die Tiere bedürfen, solange es sie noch gibt, ständiger Überwachung, da sie erwiesenermaßen ihre Jungen verletzen oder töten können, da sich Welpen früh gegenseitig verletzen und sich die Tiere durch viele andere Verhaltensausfälle gefährden. Die Zucht mit einer Hündin dieser Veranlagung sollte erlaubnispflichtig sein (Änderung der Ziffer 5.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988) und pro Hündin ist eine verantwortliche Person i.S. d. § 11.2. TSchG zu benennen (s. Goldhorn, 1991).
In direktern Bezugnahme auf die Abhandlung von Goldhorn „Zum Thema: Kampfhunde“ (1991), sollen Maßnahmen zur Abwehr möglicher Gefahren durch Hunde für den Menschen unter den Gesichtspunkten der Tierschutzrelevanz in Hinblick auf Hundezucht und Hundehaltung erörtert werden. Erwiesenermaßen sind es stets menschliche Unzulänglichkeiten, die Verhaltensstörungen bei Hunden verursachen (Feddersen.Petersen 1991 ) Hundeverhalten, so auch gestörtes Hundeverhalten, kann ohne Einbeziehung der Menschenpartner nicht treffend analysiert werden. Hunde sind „Produkte“ des Menschen, der die uneingeschränkte Verantwortung für ihr Ergehen trägt, Verhaltenstörungen treten zu einem hohen Prozentsatz als gestörtes Sozialverhalten auf, indem die Angriffsbereitschaft Sozialpartnern gegenüber nicht allein situativ, vielmehr allgemein stark gesteigert ist und vom Hundebesitzer weder ausreichend eingeschätzt noch allgemein stark gesteigert ist und vom Hundebesitzer weder ausreichen eingeschätzt noch kontrolliert werden kann. Die Folgen sind bekannt: Menschen werden verletzt oder gar getötet.
Eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität wird auch international als häufigstes Symptom aller Verhaltensstörungen bei Hunden geschildert (Haupt,1985;Blackshaw, 1988;Rieger und Guntzelmann, 1990). Die Genesen können sehr unterschiedlich sein: In vielen Fällen liegen Deprivationsschäden in der frühen Ontogenese zugrunde oder es handelt sich um Fehlprägungen bzw. versäumte Prägungen (Feddersen-Petersen, 1991). Fehlende Möglichkeiten der Sozialisation eines Hundes an Menschen in der sensiblen Phase als Folge sozialer Isolierung oder mangelhafter Kontakte zu Menschen und eine insgesamt reizarme Aufzucht, führen zu diversen Fehlentwicklungen im Sozialverhalten. Daraus resultierenden Konflikten wird später mit unterschiedlich motiviertem Angriffsverhalten begegnet. Weiter spielen genetisch bedingte Verhaltensstörungen als Folge unbiologischer Zuchtauslese eine große Rolle für das von Hunden ausgehende Gefahrenpotential.
Ein Verbot von Defektzuchten in verhaltensbestimmenden Merkmalen sowie ein Gebot zur artgerechten Aufzucht von Hunden, die in der sensiblen Phase, welche zu einem Großteil in die Aufzuchtszeit beim Züchter fällt, ausreichend an Menschen sozialisiert werden müssen, würde Aggressionszüchtungen verhindern und die Entwicklung nervöser, unsicherer „Angstbeißer“ oder „Charakterkrüppel“ (Wegner, 1990) vermeiden, wie sie oft in großen kommerziellen Zuchten heranwachsen (Goldhorn, 1991). Durch Schutz des Tieres vor Missbrauch durch den Menschen wäre damit das Hauptgefahrenpotential für den Menschen beseitigt.
Über das Aggressionsverhalten, mögliche Ursachen eines veränderten Aggressionsverhaltens sowie einer gesteigerten Aggressivität bei Hunden
Das Aggressionsverhalten bei Hunden ist normaler Bestandteil ihres Sozialverhaltens und sollte biologisch korrekt nur objektiv und damit negativ getönt verstanden werden. Aggressivem Verhalten haftet nichts „Böses“ an, eine wertende Norm - Instanz, die vom Menschen auf das Tier und dessen Verhalten extrapoliert, ist unangebracht. An der aggressiven Aktion oder Reaktion eines Hundes einem Menschen gegenüber, ist nur soviel „böse“, wie diesem an Bösem geschieht. Analysiert man die Angriffe, kommt man immer wieder zu dem Schluss, dass ein Hund in eben dieser Situation beißen musste, weil er als Hund bestimmten angeborenen Verhaltensgesetzen gehorcht. Wir sollten uns hüten, tierliches Verhalten nach unseren Werturteilen und Moralvorstellungen einzuordnen (was leider immer wider geschieht), vielmehr bestrebt sein, dessen biologischen Sinn zu verstehen. Hunde verfügen über ein artspezifisches (rassespezifisches)Verhaltensrepertoire, dessen angeborene Auslösemechanismen evolutiv entstanden sind und durch den Prozess der Domestikation sowie gezielter Zucht geändert wurden. Das Indiz einer Moral, die Freiwilligkeit nämlich, fehlt ihrem Verhalten völlig. Hunde können ihr Handeln nicht werten. Diese Ausführungen erscheinen mir deshalb als wichtig, da ich durch meine Gutachtertätigkeit weiß, dass „straffällig“ gewordene Hunde von den zuständigen Ämtern nicht selten wie Menschen beurteilt und abgeurteilt, selten jedoch hundegerecht analysiert werden. Tiere dürfen nicht wie „potentielle Mörder“ verurteilt und bestraft werden. Sie sind ohne Schuld. Im Falle einer Kindesverletzung durch Hunde wird z.B. deren Verhalten als besonders „verwerflich“ dargestellt: „Wobei festzustellen ist, dass die Hunde sich völlig wehrlosen Gegner ausgesucht haben. Die Hunde sind augenscheinlich aggressiv“ Es folgt dann die Einschläferungsanordnung der „gefährlichen Bestien“. Der verantwortungslose Mensch dahinter, der die Deprivationsschäden seiner Hunde verursachte, gerät bedenklich in den Hintergrund.
Das Aggressionsverhalten von Hunden und die Ursachen möglicher hundlicher Aggressivität sind offenbar auch Fachleuten nicht selten recht fremd. Hundeangriffe sollte man tunlichst ohne zu anthropomorphisieren beurteilen, vielmehr die Jungendentwicklung der Hunde hinterfragen und die Lebensumstände genau kennen lernen, um aus der Kenntnis des Gesamtverhaltens des Tieres heraus die jeweils mögliche(n) Motivation(en) zum Angriff einer Analyse zugänglich zu machen. Hunde sind als hochsoziale Caniden „rangordnungsbewusst“, zeigen also ein Dominanz- bzw. ein Subdominanzverhalten und fügen sich in hierarchische Strukturen, so auch in Familien ein. Dieses wölfische Erbe ist auch im Erbgut unsere Hunde noch festgelegt, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung. Weiter sind Hunde territorial, verteidigen also ihr Heim gleichsam als Eigentum. Aggressive Übergriffe stehen zumeist mit dem Rangordnungsverhalten und dem Territorialverhalten in Zusammenhang. Schuldig sind die Hundehalter, die ihren Hund nicht konsequent zu dominieren vermögen (was bekannter weise gerade bei den großen Rassen verhängnisvolle Folgen haben kann) und nicht in der Lage sind, für den Hund die klaren Rangverhältnisse zu schaffen, die er braucht und sucht. Die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten (im Sinne von Tembrock, 1987) in sozialen Auseinandersetzungen und als Mittel der Verteidigung bei Angriffen (von schlecht menschensozialisierten Hunden kann auch die Bewegung eins Kindes als Angriff decodiert werden!) gehört zum Hundeverhalten. Hunde können jedoch sehr wohl lernen, dass aggressives Verhalten Menschen gegenüber nicht erlaubt ist.
Voraussetzung dafür und für ein ungestörtes Hund-Mensch-Verhältnis überhaupt, ist die soziale Bindung eines Hundes an Menschen (im Sinne von „Attachment“ nach Bowlby, 1972), deren Kriterium eine gewisse „Ausschließlichkeit“ der Beziehung zum Partner ist (Immelmann,1982); bestimmte Verhaltensweisen werden gezeigt (solche der Distanzverringerung) und andere, so im aggressiven Bereich, fortgelassen. Die Sozialisation an Menschen, die soziale Ausformung eines heranwachsenden Individuums in seinen Interaktionen mit den späteren Sozialpartnern, schließlich ist die Voraussetzung für die gesamte spätere Handlungsfähigkeit des Hundes, so das Eingehen von Bindungen, die Aufnahme von Beziehungen, die Eingliederung in Hierarchien u. v .m. Während der Zeit von der 3. bis etwa zur 14. Lebenswoche sind Hunde erwiesenermaßen besonders empfänglich für Lernerfahrungen im sozialen Bereich. Wird die „Menschenprägung“ in der Sozialisierungsphase durch Erfahrungsentzug „verpasst“, so ist der betreffende Hund später vielfach nicht mehr zur Entwicklung normaler sozialer Beziehungen fähig. Verpasste Sozialisierungsphasen sind die Ursachen vieler Fehlentwicklungen (Deprivationsschäden).
Sozial deprivierte Hunde sind eindeutig eine pot4ntielle Gefahr für Menschen, denn ihr Anpassungsvermögen bleibt relativ begrenzt, weshalb sie auch in normalen Situationen dazu neigen, soziale Unsicherheit, Umweltunsicherheit und eine ständige Fluchtbereitschaft u.a. der Situation nicht „angemessene“ Reaktionen zu zeigen bzw. aus der Defensive heraus zuzubeißen (sog. „Angstbeißen“). Schlecht an Menschen sozialisierte Hunde vermögen sich kaum zu entspannen, da sie ihre Umwelt nicht beherrschen, sich vielmehr permanent durch sie bedroht fühlen, weshalb sie sich stets in Erwartung eines „drohenden Unheils“ zu befinden scheinen. Damit ist der Tatbestand des „Leidens“, (TSchG § 1.2) erfüllt, denn dieser Begriff ist nicht enggefasst allein auf sichtbare körperliche Beeinträchtigungen auszulegen, vielmehr ist „Leiden“ auch für Tiere eine vom Individuum selbst erfahrbare Befindlichkeit, da auch Tieren Gefühlskorrelate zuzusprechen sind (s. dazu Buchholz, 1982), Lorz (1987): „Danach werden Leiden namentlich durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, Instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen verursacht“. Lorz nennt als Beispiele für den Begriffsinhalt des „Leidens“ u.a. Angst und Aufregung. Zu der potentiellen Gefahr für den Menschen kommt also die Tierschutzrelevanz, der Tatbestand des Verstoßes gegen § 17.2b TSchG. Die Forderungen nach einer hundegerechten Sozialisation beim Züchter sollten detailliert in die Erlaubnis nach § 11 TSchG aufgenommen werden.
Um Hunde in artgerechter Weise an Menschen sozialisieren zu können, bedarf es einer Person (besser wären zwei Personen), die für die Betreuung jeweils nur eines Wurfes verantwortlich sein müsste(n). Hinweise auf die ebenfalls notwendige Umweltprägung, im Sinne einer möglichst unproblematischen späteren Anpassung an wechselnde Lebensumstände, sollten nicht fehlen.
In diesem Zusammenhang sei auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 1990 verwiesen, in dem eine Beschwerde gegen die Untersagung des Haltens und den Verkauf von Hundewelpen zurückgewiesen und die vom staatlichen Veterinäramt vertretene Auffassung geteilt wird, dass Hundewelpen neben einem Schauraum in einer Zooabteilung zusätzlich einen Raum von Zimmergröße benötigen, in dem sie reichlich spielerischen Kontakt mit einer oder mehreren Bezugspersonen bekommen können sowie einen kleine Freizwinger mit gewachsenem Boden oder aufgeschüttetem Sand, in welchen die Welpen den Einflüssen der sie später erwartenden Umwelt ausgesetzt werden und in welchem sie auch ihre angeborenen Verhaltensweisen ausleben können.
Hunde aus großen kommerziellen Zwingeraufzuchten sind nicht selten sozial depriviert, und sie bilden den Grundstock der später potentiell gefährlichen Hunden. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Forderung in die Erlaubnis nach § 11 TSchG oder in eine Anordnung nach § 16 a, würde ein Grossteil der Hunde, die ständig Gefahren für Menschen und Artgenossen darstellen, entfallen - womit über den Schutz des Tieres die Sicherheit des Menschen gewährleistet wird.
Weiter sollte, wie im „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Tieren vor Missbrauch durch Aggressionszüchtungen und Aggressionsdressur“ des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, der § 3.8 TSchG erweitert werden: „...ein Tier auf ein anderes zu hetzen, hierzu auszubilden oder abzurichten...“, womit die Aggressionsdressur, ein „heißes Eisen“ allemal, ohne Erlaubnis (geregelt im angefügten § 11c) verboten wäre. Gebrauchshunde, die ganz oder teilweise für Verteidigungsarbeit ausgebildet worden sind, also trainiert wurden, in bestimmten Situationen, abzuwehren, anzugreifen und zu beißen, bilden eine potentielle Gefahr - graduell abhängig vom jeweiligen Hundebesitzer. Einen möglichen Missbrauch des abgerichteten Hundes durch den Hundebesitzer gilt es im Sinne des Tierschutzes, der zugleich wiederum Menschenschutz ist, zu unterbinden.
In dem „Bericht des Beratungsausschusses Aggressives Verhalten von Hunden“ der 1988 in Den Haag erstellt wurde und nach dessen Empfehlung es in den Niederlanden 1990 einen Änderungsentwurf zum „Gesetz über die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren“ gab, werden Schutzhunde deshalb in der zweiten Kategorie der gefährlichen Hunde aufgeführt. Gefährlich und ein Tierschutzproblem sind nach meiner Auffassung solche Hunde, die so eine Ausbildung nicht abschließen, weil sie „ungeeignet“ erscheinen oder „zu scharf“ geworden sind. Kommen sie zu ahnungslosen oder verantwortungslosen Besitzern, sind Unfälle beinahe vorprogrammiert. Oftmals ist das Tierheim die Endstation, die Hunde beleiben unvermittelbar, da unberechenbar aggressiv, und müssen eingeschläfert werden.
Das Sozialverhalten von Hunden kann auch durch fehlgelenkte Zucht so verändert werden, dass sowohl Menschen gefährdet sind als auch gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird, da für diese Kampfhunde (hier trifft der vielfach fälschlich als Sammelbezeichnung für willkürlich herausgegriffene Rassen benutzte Terminus zu) der Tatbestand des „Leidens“ (§1, 2, 17b TSchG) erfüllt ist.
Ade Kampfhunde: Leider ist es zunehmend in bestimmten Kreisen der Bevölkerung modern geworden, Hunde zu Objekten zu degradieren, so Kampfhunde zu „produzieren“ also genetisch deformierte und in ihrer Jugendentwicklung stark gestörte Tiere zu „züchten“ und „auszubilden“. Dieses geschieht durch systematische Negativauslese, die Individuen verschiedener Rassezugehörigkeit, welche sich als besonders angriffsbereit, „kampftriebstark“ und „schmerzunempfindlich erwiesen haben, zur Verpaarung bringt. Die stämmigen, muskulösen, kurzhaarigen Hunde mit breitem Schädel und typischer Schnauzenform haben einen ähnlichen Habitus, trotz morphologischer Variabilität in bezug auf Körpergröße und einige andere morphologische Kriterien. Diese sog. Pitbull-Terrier oder Ban-Dogs zeigen zumeist schwere Ausfallserscheinungen im Sozialverhalten, die genetisch fixiert sein können (angeborene von erworbenen Verhaltensdefekten zu trennen, fällt hier schwer, da sowohl „Zucht“ als auch Jugendentwicklung der Tiere höchst unbiologisch verlaufen). In der Regel haben solche Hunde die natürliche Beißhemmung gegenüber Artgenossen und Menschen verloren und fallen durch ein stark reduziertes Ausdruckverhalten auf (Feddersen-Petersen im Druck). So fällt es schwer, einem Pitbull-Terrier seine Stimmung oder Verhaltensintension vom Gesicht „ablesen“ zu wollen, die Mimik der Tiere wirkt eigenartig starr, und die Hunde pflegen vor einem Angriff auch nicht zu imponieren oder zu drohen. Ihr Sozialverhalten insbesondere das Aggressionsverhalten ist stark deformiert. Zudem lassen Kampfhunde ihr Opfer nicht mehr los; für sie gelten keine ritualisierten Ausdrucksbewegungen, sie zeigen keine „Demutsgesten“ und reagieren auch nicht auf solche. In dem „Bericht des Beratungsausschusses Aggressives Verhalten von Hunden“, Den Haag, 1988m wird die Problematik der gefährlichen Hunde insbesondere in „Hundegruppen vom Pitbull-Terrier-Typ“ gesehen. Es wird hervorgehoben, dass gesteigerte Aggressivität hier das einzige Zuchtziel darstellt und das die zugefügten Verletzungen durch diesen „Hundetypus“ deshalb besonders schwerwiegend sind, da sich die Tiere durch eine ausgeprägte „Hartnäckigkeit“ im Verhalten auszeichnen. Damit ist wohl gemeind, dass kämpfende Tiere nicht aufhören, bevor sie zu schwer verletzt oder tot sind.
Als Gutachterin habe ich einmal erlebt, wie einzeln gehaltene Kampfhunde (versehentlich freigelassen) sofort aufeinander losgingen, als sie mir vorgeführt werden sollten: Sie griffen einander ohne jegliche vorausgegangene Kommunikation an, verbissen sich ineinander im Schnauzenbereich und schrieen laut, als sie brutal getrennt wurden. Ihre Augen waren blutunterlaufen, und sie befanden sich in einem außerordentlichen Erregungszustand.
So sind aus ehemals hochsozialen Lebewesen mit einem reichhaltigen Ausdrucksrepertoire und vielen kampfes- und tötungshemmenden Signalen „Tötungsmaschinen“ geworden, bei denen ein Opfer chancenlos ist. Das Ergebnis sind Hunde, die zumeist irreversibel verhaltensgestört sind, sich durch ein geradezu grotesk übersteigertes Aggressionsverhalten auszeichnen und als Sozialpartner nicht mehr geeignet sind. Kampfhunde stellen eindeutig ein Tierschutzproblem dar. Als reine Aggressionszüchtungen fallen sie unter „Qualzucht“ (§ 11b TSchG). Dieser Paragraph müsste etwa folgendermaßen ergänzt werden: „...dass bei der Nachzucht aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind oder das artspezifische Verhaltensrepertoire derart defekt ist, dass kein normales Sozialverhalten der Tiere untereinander oder dem Menschen gegenüber mehr möglich ist, so das hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen.“ Dazu Tschanz (1984): „Sind die durch Zucht bedingten Veränderungen derart, dass keine Umgebungsbedingungen geschaffen werden können, die eine solche Entwicklung (wie bei Vertretern anderer Rassen) ermöglichen, ist die Grenze des ethisch Zulässigen überschritten... Bei Defektzuchten ist es den Tieren verunmöglicht, diese normativ bestimmte Norm (gegeben durch das Gelingen von Selbstaufbau, Selbsterhaltung und durch Fortpflanzung) zu erreichen“.
Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung sind bei Kampfhunden vielfach gestört oder gelingen allein durch ständigen „hilfreichen“ Menscheneingriff. Das wird gleichfalls (in abgeschwächter Form) von Schleger (1983) für Zuchtlinien des österreichischen Bullterriers beschrieben, was die Notwendigkeit obligatorischer Wesensprüfungen bei der Anhörung für alle Hunderassen unterstreicht. Hunde, die ihre Welpen töten, die nicht mehr miteinander spielen und kommunizieren können, deren Motivation zum Kämpfen und Töten alle anderen Verhaltensbereiche gleichsam „dominiert“, leiden an sich selbst, weil sie mit ihrer Umwelt ebenfalls nicht mehr zur Harmonie gelangen können. Außerdem verursachen Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst durch Verletzungen (evtl. mit Todesfolge) beim Kampf bzw. danach. Zudem wird durch Zucht auf Aggressivität billigend in Kauf genommen, dass diese Tiere nur unter freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen zu halten sind oder gar eingeschläfert werden müssen. Somit pflichte ich Goldhorn (1991) bei, dass Aggressionszucht als Ordnungswidrigkeit nach § 18.1.22 TSchG zu ahnden ist. Die Tiere bedürfen ständiger Überwachung, oder sie müssen artwidrig einzeln gehalten werden und, da die eigenen Würfe durch das Muttertier stets latent gefährdet sind und die Welpen sich mit zunehmendem Alter fortschreitend gefährden (s. Schleger, 1983), bin ich wie Goldhorn (1991) der Meinung, dass bereits die Zucht mit einer Hündin dieser Veranlagung erlaubnispflichtig sein sollte (Änderung der Ziffer 5.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes vom 1. Juli 1988) und pro Hündin eine verantwortliche Person i.S. d. § 11 Abs. 2 TSchG zu benennen ist. Dieses ist als Übergangsmaßnahme bis zum Inkrafttreten des Züchtungsverbotes aufzufassen.
Eine Lösung dieser vielschichtigen Problematik unter Tierschutzgesichtspunkten (Verbot dieser Züchtungen) würde dem Menschenschutz gleichermaßen dienen, da es Kampfhunde dann in absehbarer Zeit nicht mehr gäbe. Zur Überbrückung dieser Zeit bzw. zur Erfassung der bislang nicht erwähnten Formen der „ritualisierten Missverständnisse“ (Feddersen-Petersen,1991), die Ochsenbein (1989) mit Recht nicht zu den Verhaltungsstörungen zählt, von denen jedoch durchaus Gefahren ausgehen können, wären Wesensprüfungen für alle Hunde als Anreiz, verhaltensgesunde Hunde als Anreiz, verhaltensgesunde Hunde zu züchten, wie Goldhorn (1991) es vorschlägt, ein sehr guter Weg, der wiederum dem Menschen - wie dem Tierschutz dienen würde und zudem helfen könnte Vorurteile gewissen Rassen gegenüber abzubauen - wenn die Züchter es verdient haben.
Schrifttum
Anschrift der Verfasserin:
Dr. Dorit Feddersen-Petersen,
Ich danke Frau Feddersen-Petersen für Ihre Erlaubnis, diesen Text auf meine HP zu übernehmen.